WAS-B Friedrichshain-Kreuzberg

Beantwortung der mündlichen Frage nach Ein-Euro-Jobs wegen fehlender finanzieller Mittel des Bezirks


Schriftliche Antwort des Herrn Knut Mildner- Spindler für das Bezirksamt:

1. In welchen Bereichen ist das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg zur Erfüllung seiner Aufgaben auf deren Absicherung durch das JobCenter angewiesen, weil für entsprechende reguläre Beschäftigungsverhältnisse die finanziellen Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen?

Das JobCenter ist verpflichtet, Arbeitsgelegenheiten auf Zusätzlichkeit zu prüfen, bevor diese durchgeführt werden. Somit ist die Erfüllung originärer bezirklicher Aufgaben durch Teilnehmer in Arbeitsgelegenheiten nicht gestattet (vgl. Gemeinsame Erklärung von Senat, Arbeitsagentur und Tarifpartnern vom 6.12.2004). Die Bewilligung von Arbeitsgelegenheiten richtet sich nach dem Kundenkreis des JobCenters. Bei der Zuweisung von Kunden des JobCenters in Arbeitsgelegenheiten steht grundsätzlich der Integrationsaspekt des Kunden im Vordergrund.

2. Wieviele Beschäftigungsverhältnisse zur Erfüllung bezirklicher Aufgaben ohne tarifliche Entlohnung, Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, Streikrecht und Kündigungsschutz gibt es insgesamt?

Ich nehme an, dass Sie mit Beschäftigungsverhältnissen Arbeitnehmer im ÖBS ansprechen. Bei MAE handelt es sich nicht um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Es gibt im Bezirk keine Beschäftigungsverhältnisse, die originäre bezirkliche Aufgaben abdecken. Solche Aufgaben sind grundsätzlich nicht über ÖBS förderfähig.

Eine Grundvoraussetzung für die Ko-Finanzierung des Landes beim ÖBS ist die Erfüllung des Kriteriums der Zusätzlichkeit. Das bedeutet, dass keine Aufgaben durch den Beschäftigten durchgeführt werden dürfen, für eine die originär eine Verantwortlichkeit besteht. Ausgeführte Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.

Zum Pflichtaufgabenbereich bzw. zu den üblicherweise auszuübenden Tätigkeiten zählen die Tätigkeiten, deren Erledigung aufgrund rechtlicher Pflicht oder aus anderem Grund notwendig ist. Rechtliche Verpflichtungen können sich z.B. aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Anordnungen, Satzungen oder selbst bindenden Beschlüssen zuständiger Gremien ergeben. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeiten zum Pflichtaufgabenbereich oder zu den üblicherweise von einem Anderen auszuübenden Tätigkeiten gehören würden. Zu den nicht förderungsfähigen Arbeiten gehören auch laufende Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind.

3. Um was für Tätigkeiten handelt es sich?

Teilnehmer in Arbeitsgelegenheiten von Beschäftigungsträgern werden auch in bezirklichen Einrichtungen eingesetzt. Dabei hat der Personalrat des Bezirksamtes ein Mitbestimmungsrecht. Die Verfahrensweise ist vorgeschrieben, an die sich alle Amtsleiter, in deren Zuständigkeitsbereichen Teilnehmer eingesetzt werden sollen, halten müssen. Bereiche sind z. B. im Bezirksmuseum, Musikschule, Seniorenfreizeitstätten, Schulen. Die Tätigkeiten müssen dem Kriterium der Zusätzlichkeit entsprechen, vgl. auch Antwort zu Frage 1, 2.

Zusatzfragen:

1. Bei wievielen derart beschäftigten Langzeitarbeitslosen haben sich dadurch messbare Integrationsfortschritte in Hinblick auf den ersten Arbeitsmarkt gezeigt?

Maßnahmeträger ist immer der Beschäftigungsträger, der auch die Fortschritte der Teilnehmer ggü. dem JobCenter beurteilen muss. Die Auswertung der Eingliederungsfortschritte und Ableitungen für die Eingliederungsprognose obliegt den zuständigen Vermittlern im JobCenter. Eine Auskunft hierüber ist aufgrund des Datenschutzes nicht möglich.

2. Wie ist die Entwicklung der Beschäftigungszahlen auf dem ersten Arbeitsmarkt in den Branchen der betroffenen Bereiche seit das Bezirksamt hier auf vom JobCenter abgesicherte Beschäftigungsgelegenheit zurückgreift?

Ich verweise hier auf die Antworten zu Frage 1 und 2. Arbeitsgelegenheiten und ÖBSArbeitsplätze müssen das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen und stellen somit keine Konkurrenz zum 1. Arbeitsmarkt dar.